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Verkaufsbedingunen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
eco international GmbH & CoKG

(Stand: 01.8.2008)

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der eco international GmbH & Co KG (nachstehend „eco“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingun­gen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die­se Bedingungen als angenommen.
1.2.Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Gegenbestätigungen des Käufers unter Verweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote der eco sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der bestehenden Liefer-und Leistungsmöglichkeiten. Angebote der eco können jederzeit widerrufen werden.
2.2. Ein der eco unterbreitetes Angebot ist mindestens 1 Monat bindend, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich eine andere Frist bestimmt.
2.3. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch Unterschrift beider Vertragspartner auf einer Vertragsurkunde oder mit dem Zugang einer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung der eco bei dem Käufer auf dessen Angebot (Bestellung) zustande. Erklä­rungen per Fax gelten als Schriftform. Vorgenanntes gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden.
2.4. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn eco eine Bestellung des Käufers durch Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

3. Lieferungen und Leistungen
3.1. Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, erfolgen Lieferungen und Leistungen der eco auf Rechnung und Ge­fahr des Käufers.
3.2. Geringfügige Abweichungen der angebotenen von den vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die den vertraglich vor­gesehenen Zweck und Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen den Käufer nicht zur Nichtab­nahme, Vertragsrücktritt oder zur Geltendmachung von Schadener­satz. Die Abrechung der Leistungen erfolgt auf Basis der gelieferten Menge.
3.3. Die Lieferungen und Leistungen der eco erfolgen zu den vertraglich vereinbarten Lieferfristen bzw. -terminen. Vom Käufer innerhalb vereinbarter Lieferfristen vorgegebene Abruftermine sind nur verbindlich, wenn sie von eco ausdrücklich schriftlich bes­tätigt worden sind. Sofern für Lieferungen und Leistungen Lieferfris­ten vereinbart und diese nicht durch verbindliche Abruftermine oder ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen konkretisiert wurden, kann eco die vereinbarten Lieferungen und Leistungen inner­halb der Lieferfrist nach eigenem Ermessen durch Teillieferungen bzw. -leistungen erfüllen.
3.4. Transport-bzw. verpackungsbedingte Abweichungen der tatsächli­chen Liefermenge von der vertraglich vereinbarten Liefermenge sind zulässig.

4.Preise
4.1. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO (€) als Nettopreise ohne Steuern, Skonto, Provisionen und Rabatt für Lieferungen ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben, einschließlich normaler Verpackung.
4.2. Maßgeblich sind die von eco in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich den jeweils geltenden gesetzlichen Steuern, Frachtkosten, Zölle, Einfuhrnebenabgaben und Kosten für spezielle Verpackungen.

5.Versand und Gefahrtragung
5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten die Lieferungen der eco ab Werk. Die Auslegung etwa vereinbar­ter Lieferklauseln erfolgt gemäß den Incoterms 2000.
5.2. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, bestimmt eco die Versandwege, die Versandart, den Versandort und die Verpackung sowie das Transportmittel nach ihrem eigenen Ermes­sen.
5.3. Transportgefahren werden nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten versichert. Weitergehende Pflichten, einschließlich Haftpflichten ergeben sich hieraus für eco nicht.
5.4. Bei Transportstörungen, -schwierigkeiten und -verzögerungen ist eco berechtigt und verpflichtet, zum Schutz der Ware alle not­wendig erscheinenden Abwehr-bzw. Abhilfemaßnahmen zu ergrei­fen. Weitergehende Pflichten, einschließlich Haftpflichten ergeben sich hieraus für eco nicht. Für Beschädigungen der Ware im Zusammenhang mit der Durchführung notwendig erscheinender Abwehr- bzw. Abhilfemaßnahmen nach S. 1 haftet die eco nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.5. Die Verwertung/Entsorgung der von eco verwendeten Verpa­ckungsmittel erfolgt durch die von eco benannten Dritten.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1.Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsang zu verfügen.
6.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbei­tung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeite­ten Waren.
6.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 6.2., Satz 2 zur Siche­rung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrent­saldos mit Zustandekommens des Vertrages an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der For­derungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Ge­genleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittel­bar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
6.4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mit­zuteilen.
6.5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rück­tritt vom Vertrag.
6.6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte ver­pfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
6.7.Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Si­cherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Berechnung / Zahlung
7.1. Für die Abrechnung sind die von eco ermittelten und geprüf­ten Mengen, Maße und Gewichte maßgebend.
7.2. Etwaige Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung hat der Käufer unverzüglich nach Erhalt der Rechnung schriftlich anzu­zeigen. Sie berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zah­lungsverweigerung.
7.3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnun­gen der eco ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen fällig und auf das von eco angegebene Konto zahlbar. Bankspesen für Überweisungen trägt der Käufer. Sofern eco Wechsel entge­gennimmt, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers.
7.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers, ist eco berechtigt, die Lieferungen und Leistungen ohne weitere Ankündigung einzustel­len. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, kann eco die Erbringung weite­rer Lieferungen und Leistungen von entsprechenden Vorauszah­lungen abhängig machen und sämtliche Forderungen aus der Ge­schäftsverbindung sofort fällig stellen.
7.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist eco unbeschadet der vorgenannten Regelungen berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Als Zinssatz gelten hierfür 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
7.6. Gegen Forderungen der eco kann der Käufer nur mit unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das Zurückbehal­tungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.

8. Gewährleistung
8.1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen ohne Übernahme einer Garantie und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine Zu­sicherung für einen bestimmten Verwendungszweck erfolgt grund­sätzlich nicht, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich verein­bart.
8.2. Sofern die Lieferung oder Leistung ausdrücklich Produkte mit eingeschränkten Qualitäten betrifft, ist die Gewährleistung ausge­schlossen, es sei denn, die gelieferte Ware erfüllt auch die verein­barten eingeschränkten Qualitäten nicht.
8.3. Der Käufer hat gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und sind Gewährleis­tungsansprüche insofern ausgeschlossen.
8.4.Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen und nicht durch eine zumutbare Probeverarbeitung feststellbaren Mängeln unver­züglich nach ihrer Entdeckung – schriftlich angezeigt werden.
8.5. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Nachbesserung oder die Rückabwicklung des Vertrages. Schlägt die Nacherfüllung des Vertrages fehl, ist der Kunde berechtigt, den Preis zu mindern oder von dem Vertrag zu­rückzutreten.
8.6. Die Gewährleistungsansprüche gegen eco verjähren binnen eines Jahres ab Erhalt der Ware.

9. Haftung / Schadenersatz
eco haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehil­fen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diese Haf­tungsbeschränkung gilt nicht,
-wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen, soweit Verletzungen von eco zu vertre­ten sind
-wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertrags­partner regelmäßig vertrauen darf.

10. Höhere Gewalt
Sollten die Vertragsparteien durch Ereignisse, deren Verhinderung nicht in ihrer Macht liegt bzw. nicht mit angemessenem techni­schen und wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sein, so ru­hen insoweit ihre Verpflichtungen, bis die Ereignisse und deren Folgen beseitigt sind. Die Vertragsparteien werden dafür Sorge tra­gen, dass sie ihren Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen können.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort (Lager der eco), für die Zahlung Neu Anspach.
11.2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Gesetzes, so ist der Ge­richtsstand Bad Homburg oder nach unserer Wahl der allgemeine Ge­richtsstand des Käufers.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der üb­rigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr sind die Vertragspar­teien verpflichtet, die rechtsunwirksamen Bestimmungen rückwir­kend zu dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit durch wirksame Bestim­mungen zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Wird über die Ausgestaltung der Bestimmungen unter Berücksichtigung des Gewichts der getroffenen Interessen in einem angemessenen Zeitraum keine Einigung erzielt, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.
12.3. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Zusammen­hang mit diesem Vertragsverhältnis unterliegen deutschem Recht.

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